Aufgaben / Zuständigkeiten
Das Bundespatentgericht beurteilt ab 1. Januar 2012 anstelle der bisher zuständigen kantonalen Gerichte als das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente. Ausschliesslich zuständig ist es für Verletzungs- und Bestandesfragen. Auch weitere Zivilklagen, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, können vor das Bundespatentgericht gebracht werden, beispielsweise Klagen betreffend Patentlizenzverträge oder betreffend die Berechtigung an einem Patent.
Art. 26 Patentgerichtsgesetz | |
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1 | Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für: |
a. | Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente; |
b. | die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nach Buchstabe a; |
c. | die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide. |
2 | Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung anPatenten oder deren Übertragung. Die Zuständigkeitdes Bundespatentgerichts schliesst diejenige der kantonalen Gerichte nicht aus. |
3 | Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents zu beurteilen, so setzt die Richterinoder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht. Das kantonale Gericht setzt das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage aus. Wird nicht innert Frist Klagevor dem Bundespatentgericht erhoben, so nimmt das kantonale Gericht das Verfahren wieder auf und die Vorfrage oder Einrede bleibt unberücksichtigt. |
4 | Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patents, so überweist daskantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht. |